Mitversicherung gleichgeschlechtlicher Partner_innen

Gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen können nach einer Novelle zum ASVG beim Partner/der Partnerin mitversichert werden.

12. § 123 Abs. 7a lautet:
„(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r
geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.“

Novelle vom 23.06.2009 soll am 01.08.2009 in Kraft treten.

Mehr Informationen dazu kann Ihnen Rechtsanwältin Dr. Michaela Tulipan geben.

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